Allgemeine geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

der
 

VONJAN TECHNOLOGY GmbH
Neubruch 4
82266 Inning am Ammersee

DEUTSCHLAND
 

Amtsgericht München, HRB 190131

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN UND LIZENZEN
1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
 

1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen, im folgenden „Produkte“, ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden oder Dritter erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
 

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit unseren Kunden, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

Vertrag

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote an unsere Kunden sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.


2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Lieferbedingungen

3.1 Alle Produkte werden EX WORKS Inning, Incoterms 2020 geliefert. Die von uns angegebenen Preise gelten als auf derselben Grundlage als vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, beauftragt der Kunde uns hiermit, auf Kosten des Kunden für Versand, Verpackung und Versicherung zu sorgen.

 

3.2. Ein Liefertermin ist für uns nur verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurde und der Kunde alle seine Lieferverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Insbesondere hat der Kunde auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass er die von uns vorgegebenen Installationsvoraussetzungen für unsere Produkte erfüllt. Es liegt daher in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden, alle technischen Richtlinien, wie z. B. Installationsanforderungen, die wir von Zeit zu Zeit dem Kunden benennen, einzuhalten, die erforderliche Betriebsumgebung für die Produkte zu schaffen und uns alle Informationen und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die wir vernünftigerweise verlangen können, um unseren vertraglichen Liefer- und Leistungspflichten nachzukommen. Für den Fall, dass wir im Zusammenhang mit der verspäteten Bereitstellung von Informationen oder Hilfeleistungen des Kunden uns gegenüber
 

  • a. nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, vom Kunden für uns entstandenen Mehraufwand eine Entschädigung zu verlangen, berechnet sich diese Entschädigung auf der Grundlage unserer Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere zu den darin festgelegten Stundensätzen, weitergehende Entschädigungsansprüche werden dadurch aber weder begrenzt oder ausgeschlossen.
     
  • b. mit Einverständnis des Kunden einen Dritten als Dienstleister dem Kunden benennen oder sonst einschalten müssten, trifft uns weder ein Auswahlverschulden, noch übernehmen wir eine irgend geartete Haftung für die Leistungen dieses Dritten.
  1.  

3.3 Die Verpflichtung zur Lieferung von Produkten steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir von unseren Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Wenn das bestellte Produkt vor der Lieferung durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt wurde, behalten wir uns. das Recht vor, dieses Nachfolgeprodukt anstelle des ursprünglich bestellten Produkts zu liefern, sofern das Nachfolgeprodukt den vereinbarten Spezifikationen entspricht und nicht teurer ist als das bestellte Produkt.
 

3.4. Für den Fall, dass der Kunde die Lieferung nicht annimmt, behalten wir uns das Recht vor, die betreffenden Produkte auf Kosten des Kunden einzulagern und diese Produkte in einer Auktion oder anderweitig an interessierte Dritte zu verkaufen, wobei der Kunde auf den Mindererlös haftet. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, in einem solchen Fall ohne weiteren Nachweis eine Aufwandspauschale anstelle des entstandenen Aufwands in Höhe von fünf Prozent (5 %) des Verkaufspreises dem Kunden in Rechnung zu stellen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Aufwands obliegt.
 

3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
 

3.6 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nach unserer freien Wahl jederzeit des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen, vorausgesetzt, dass der Einsatz solcher Subunternehmer unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht einschränkt.

Preise
 4. Preise / Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird gegebenenfalls in Höhe des am Rechnungsdatum gültigen Satzes in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 

4.2 Lieferungen und Leistungen, die nicht in dem geschlossenen Vertrag vereinbart sind, werden nach der zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gültigen Preisliste von uns abgerechnet.

 

4.3 Wir behalten uns Preisanpassungen aufgrund Änderungen in unserem wirtschaftlichen Umfeld vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir zugestimmt haben, die Produkte mehr als einen Monat nach dem vereinbarten Termin und mangels einer solchen Vereinbarung eines vereinbarten Liefertermins nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung zu liefern und unsere Bereitstellungskosten nach diesem Datum und bevor wir die spezifischen Produkte für die Lieferung
an den Kunden bereitgestellt haben, ansteigen. In einem solchen Fall haben wir das Recht, den vereinbarten Preis durch Mitteilung an den Kunden um einen dieser Erhöhung entsprechenden Betrag zu erhöhen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung
zurückzutreten, sofern die entsprechende Mitteilung des Kunden innerhalb einer Woche ab Zugang der Preiserhöhungsmitteilung beim Kunden bei uns eingeht.
 

4.4 Rechnungen sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist. Leistet der Kunde die Zahlung nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Fälligkeit, tritt auch ohne gesonderte Mahnung Verzug ein.
 

4.4 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Rechte
 5. Eigentumsrechte, Geistiges Eigentum

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen.
 

5.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
 

5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
 

5.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich unseres aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
 

5.5 Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die
Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

 

5.6 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
 

5.7 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
 

5.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zum Erhalt und Verwertung der Sicherheit zu unseren Gunsten erforderlich sind.
 

5.9 Das Recht des Kunden zur Nutzung aller von uns gelieferten Produkte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, insbesondere Computersoftwareprodukte und Dokumentationen ("Software"), ist streng auf interne Geschäftszwecke des Kunden und sonstige im Vertrag und in diesen Bedingungen vorgesehene Zwecke beschränkt.

 

5.10 Alle anderen Rechte an der Software sind vorbehalten. Der Kunde unterlässt es von uns gelieferte Software
 

  • (a) zurückzuentwickeln oder in sonstiger Weise auf eine für den Menschen wahrnehmbare Form zu reduzieren;
  • (b) zu modifizieren, anzupassen oder zu übersetzen oder mit anderer Software zu kombinieren oder sonst Derivate der gelieferten Software zu erstellen; und
     
  • (c) Benchmark-Tests mit der Software durchzuführen und/oder Ergebnisse von BenchmarkTests ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen, soweit dies von uns vorher nicht ausdrücklich erlaubt wurde oder durch zwingendes Recht zulässig
    ist.
     

5.11 Das Recht des Kunden, die Software zu kopieren und zu ändern, soweit dies durch die geltenden zwingenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Sicherung und Beseitigung von Mängeln ausdrücklich gestattet ist, wird hierdurch nicht eingeschränkt, sofern uns zuvor angemessene Gelegenheit zur Beseitigung des gerügten Mangels gegeben wurde. Ebenso wird das Recht des Kunden nicht eingeschränkt nach den geltenden zwingenden Rechtsvorschriften zum Reverse Engineering, bestimmte Informationen zu erhalten, sofern uns vorher angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Informationen zu erteilen.
 

5.12 Alle Kopien der Software müssen alle Marken- und Urheberrechtshinweise genau so enthalten, wie sie vom Inhaber dieser Rechte auf dem Original angebracht wurden. Der Kunde wird auch davon absehen, Kopien der Software zu veräußern oder die Software generell Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es liegt unsere vorherige schriftliche Zustimmung vor, die nur erteilt wird, wenn durch den Dritterwerber alle Verpflichtungen bzgl. der Software gemäß dem Vertrag und diesen Bedingungen eingehalten sind und der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software vernichtet.
 

5.13 Der Quellcode der Software ist nicht Teil unserer Lieferverpflichtung und wird nicht ausgeliefert, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
 

5.14 Der Kunde unterlässt jede nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht ausdrücklich erlaubte Nutzung der Software.

Pflichten
 6. Gewährleistung, Schadensersatz, Lieferung und Rücklieferung

6.1 Die gesetzlichen Rechtsbehelfe des Kunden („Gewährleistungsansprüche“) bei Mängeln eines Produkts, einschließlich einer Abweichung von vereinbarten Spezifikationen und/oder einer Verletzung von Rechten Dritter (zusammen „Mängel“), sind auf die nachfolgend eingeschränkten gesetzlichen Rechtsbehelfe beschränkt.
 

6.2 Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertrag um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich nach den handelsrechtlichen Bestimmungen anzuzeigen, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn
 

  • (a) das Produkt von den vereinbarten Spezifikationen abweicht, so dass der Mangel die Eignung des Produkts für den vereinbarten Zweck nur unerheblich einschränkt oder
  • (b) der Mangel auf die Verwendung des Produkts für einen anderen als dem vertragsgemäßen Zweck oder unter Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und/oder Richtlinien des Herstellers oder die Änderung des Produkts ohne unsere vorherige Zustimmung oder die Verwendung des Produkts in Verbindung mit einem anderen, nicht ausdrücklich von uns zugelassenen Produkt verwendet wird.
     

6.3 Jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter sind ausgeschlossen, es sei denn, diese Rechte Dritter bestehen innerhalb der Europäischen Union und der Kunde ermöglicht uns uneingeschränkt die Abwehr allein oder erteilt uns die erforderlichen Befugnisse. Dies gilt auch im Falle eines von uns autorisierten Weiterverkaufs der gelieferten Produkte an Dritte.

 

6.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Insbesondere behalten wir uns das Recht vor zu entscheiden, ob ein defektes Produkt repariert oder ersetzt wird. Geraten wir mit einer solchen Nacherfüllung, insbesondere Reparatur oder Ersatzlieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt zu entscheiden, ob das Produkt repariert oder ersetzt wird. Nur wenn die Nacherfüllung von uns verweigert wird, sie fehlgeschlagen ist oder dem Kunden unzumutbar wird, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.
 

6.5 Es gibt keine Vermutung, dass wir bestimmte Spezifikationen oder andere Eigenschaften der Produkte garantieren, es sei denn, wir haben eine solche Garantie ausdrücklich bestätigt. Die mit einem Produkt gewährte Herstellergarantie gilt nicht als Garantie für bestimmte Eigenschaften, es sei denn, es wird von uns ausdrücklich etwas Anderes angegeben.
 

6.6 Bei Transportschäden sind vom Kunden zwingend die Meldefristen gem. § 438 HGB zu beachten (erkennbare Schäden und Fehlmengen auf dem Frachtbrief vermerken, verdeckte Schäden und Fehlmengen innerhalb von 6 Werktagen melden). Spätere Meldungen sind mit dem Frachtführer direkt abzuwickeln. Spätere Reklamationen lehnen wir grundsätzlich ab. Es ist immer die Kartonstückzahl zu quittieren, nicht nur die Palettenanzahl.
 

6.7 Alle defekten und durch uns vertriebenen Produkte werden während der angegebenen Garantiezeit beim Händler oder Endkunden abgeholt, bzw. es wird eine kostenlose Rücksendemarke zugesandt. Diese ist auf die Transportverpackung aufzukleben und das Gerät beim nächsten Postamt abzugeben. Die Entscheidung zwischen Abholung oder Paketmarke hängt von der Größe des Produkts ab und wird von uns getroffen. Alternativ können wir den Kunden auch auffordern, frei Haus einzusenden. Im Falle einer Garantieeinsendung werden die Portokosten dann im Nachhinein rückerstattet. Dies erfolgt allerdings nur, wenn wir ausdrücklich um Frei-Haus-Einsendung gebeten haben. Ansonsten erfolgt keine Portorückerstattung. Unfreie Einsendungen werden nicht angenommen.

 

6.8 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Unsere Haftung umfasst jedoch weder Schäden durch Datenverlust, die durch tägliche, abwechselnde Datensicherung hätten vermieden werden können, noch Schäden durch die Verwendung von Produkten, die durch regelmäßige Überprüfung der Arbeitsergebnisse dieses Produkts hätten verhindert werden können.
 

6.9 Diese Bestimmungen zur Gewährleistung und zu Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

Vertragslaufzeit, Vertragsänderungen
 7. Mindestlaufzeit, Kündigung

7.1 Supportverträge für Software und andere Verträge über wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen gelten für die in dem Liefervertrag bestimmte Laufzeit als vereinbart.
 

7.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist jede Partei berechtigt, solche Verträge mit einer Frist von drei Monaten zum zweiten Jahrestag des Vertragsabschlusses und danach zum Ende eines jeden Kalenderquartals schriftlich zu kündigen.
 

7.3 Darüber hinaus kann der Kunde einen solchen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn und soweit der Kunde VJT mitteilt, dass die Produkte, auf die sich der Support oder die Dienstleistung bezieht, außer Betrieb genommen wurden und uns der Kunde eine Entschädigung in Höhe der Gebühren, die uns der Kunde bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin nach Satz 1 oder 2 hätte zahlen müssen. Dem Kunden obliegt es, hiervon etwaig abzuziehende ersparte Aufwendungen vorzutragen.

8. Änderungen der Vertragsbedingungen, Modifikationen der Produkte

8.1 Wir sind berechtigt, diese Vertragsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu ändern. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag schriftlich zu kündigen, sofern die entsprechende Mitteilung des Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden bei uns eingeht. Für den Fall, dass der Kunde nach dieser Bestimmung kündigt, gilt die vorgeschlagene
Änderung oder Änderung nicht für den Kunden.
 

8.2 Auf Wunsch des Kunden, jedoch ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, werden wir angemessene Anstrengungen unternehmen, um Änderungen der Produkte, der Dienstleistungen, des Liefertermins oder sonstiger mit dem Kunden vereinbarter Einzelheiten vorzunehmen. Wir behalten uns vor derartige Änderungen nur gegen Aufpreis vorzunehmen.

Sonstiges
 9. Verjährung

9.1 Soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Produkts beruhen.
 

9.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; soweit wir eine Garantie übernommen haben; soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Vertraulichkeit

10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine solchen vertraulichen Informationen zu verwenden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich.


10.2 Nur solche Informationen sind von dieser Klausel ausgenommen, für die der jeweilige Empfänger nachweisen kann, dass diese zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits veröffentlicht oder ihm bekannt waren oder die ohne Verschulden des Empfängers später veröffentlicht wurden.
 

10.3 Die Parteien erklären und gewährleisten jeweils gegenseitig, dass ihre jeweiligen Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer an eine Geheimhaltungspflicht gebunden sind, die dem in dieser Klausel festgelegten Standard entspricht oder darüber hinausgeht.
 

10.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Verhältnisses zwischen der betroffenen Partei und ihren Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer. Der Empfänger einer geheimhaltungsbedürftigen Information hat den Eigentümer zu benachrichtigen, wenn dem Empfänger Informationen, die der Eigentümer als vertraulich erachtet, zuvor bekannt waren oder öffentlich bekannt geworden sind, oder wenn Aufzeichnungen oder Datenträger mit solchen vertraulichen Informationen verloren gehen oder wenn er sich gesetzlich verpflichtet sieht, vertrauliche Informationen an Dritte bereitzustellen, einschließlich Gerichte oder Regierungsstellen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

11.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts Anderes vereinbart ist, Inning a.A.
 

11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
 

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.


11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall werden die Parteien eine solche Vereinbarung zum Vertragsbestandteil machen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich am Nächsten kommt.
 

11.5 Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben der DSGVO und den einschlägigen europäischen Datenschutzbestimmungen speichern und verarbeiten. Unsere Datenschutzerklärung ist Teil der vertraglichen Vereinbarung.

Inning, Stand 22.11.2021